Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen dem Videomacher und dem Auftraggeber, sofern nicht irgendwelche schriftlichen Abmachungen vereinbart wurden.
1.2. Sie gelten als vereinbart mit schriftlicher oder mündlicher Entgegennahme der Offerte des Videomachers durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Videomachers durch den Kunden.
1.3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Videomachers.
2. Leistungen des Videomachers, Rechte und Pflichten des Kunden
2.1. Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der videografischen Arbeit im Ermessen des Videomachers. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtungund Bildkomposition und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
2.2. Der Videomacher ist für die Beschaffung der Videoapparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
2.3. Die Filmproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit dem Kunden abgesprochenen Konzepts und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfang.
2.4. Qualität und Stil der Videoproduktion entsprechen dem Portfolio, welches der Videomacher auf seiner Webseite vorweist.
2.5. Bei der Ausführung der videografischen Arbeiten kann der Videomacher bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).
2.6. Es obliegt nicht dem Videografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu filmen sind.
2.7. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur videografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Videograf Anspruch auf eine Entschädigung in der
Höhe von 10% des vereinbarten Honorars.
2.8. Spezifische Musikvorstellungen des Auftraggebers müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden und können zu Mehrkosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können keine Änderungswünsche an der Musik angebracht werden.
2.9. Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 6 Tagen nach Empfang mittels schriftlicher, detaillierter Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, die hergestellte Fassung gilt als abgenommen.
2.10. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und Leistungsumfang der Offerte entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.
2.11. Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. Der Videomacher ist nicht verpflichtet rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
2.12. Bei Halb- oder Ganztagesbuchungen ab 5 Stunden, sind dem Videomacher angemessene Pausen zu gewähren.
2.13. Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten
Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich der Videomacher das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts
aufkommen.
3. Nutzungsrechte
3.1. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt beim Videomacher.
3.2. Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen vom Videomacher, können räumlich und inhaltlich zum Zweck der Aussendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, ausser es ist vertraglich geregelt. Der Videograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
3.3. Der Videograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.
3.4. Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
4. Haftung
4.1. Der Videograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
4.2. Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt.
4.3. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Videografen.
4.4. Bei Ansprüchen gegen den Videografen seitens Dritter, die dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Videomaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
4.5. Der Videomacher trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
4.6. Sollten Termine durch den Videomacher infolge Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt nicht einhaltbar sein, so ist der Videomacher während dieser Dauer sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.
4.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Reglung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
5. Honorar
5.1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern der Videograf mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Videomaterial nicht verwendet wird.
5.2. 50% der Gesamtkosten sind vor Drehbeginn zu bezahlen, die restlichen 50% bei der Abnahme. Die Zustellung des Endproduktes erfolgt erst nach der vollständigen Zahlung der Gesamtkosten. Kommt es zum Zahlungsverzug, steht dem Videomacher das Recht zu, die Dienstleistung zu verweigern, ohne dem Kunden eine Rückvergütung schuldig zu sein.
6. Gerichtsstand und anwendbares Recht
6.1.Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.